Im konkreten Fall ging es um eine Filiale eines Textildiscounters, der im März 2020 für mehrere Wochen schließen musste. Der BGH verwies den Fall nach Dresden zurück: Das dortige Oberlandesgericht soll die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelne Filiale prüfen und ob diese so gravierend sind, dass der Mietvertrag angepasst werden muss. Primär gehe es um den konkreten Umsatzrückgang. Ergänzend gelte es zu berücksichtigen, ob der Mieter Maßnahmen ergriffen hat oder hätte ergreifen können, um die Verluste zu minimieren und/oder ob staatliche Hilfen in Anspruch genommen wurden. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Gewerbemieters ist nach Ansicht des BGH hingegen nicht erforderlich.
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