Wie bisher ist vorrangig (d.h. vor Stellung eines Stundungsantrags bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge), von den gewährten Wirtschaftshilfen und dem Kurzarbeitergeld Gebrauch zu machen. Neu ist aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen. Bitte verwenden Sie zur Antragsstellung das vom GKV-Spitzenverband überarbeitete Formular, welches Sie hier verlinkt finden.
Hotel- und Gastronomieverband Berlin e.V.
Keithstraße 6
10787 Berlin