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Liebe Mitglieder*innen,

wir möchten Sie über eine bedeutende Veränderung informieren, die unsere Branche in naher Zukunft betrifft. Trotz intensiver Gespräche und dem Ausdruck unserer tiefen Besorgnis hat der Berliner Senat beschlossen, zum 1. April 2024 eine City Tax für Geschäftsreisende einzuführen.

Die von Ihnen gestellten Fragen haben wir uns vom Berliner Senat beantworten lassen, lesen Sie hier:

1. Am 25. März 2024 bucht ein Geschäftsreisender ein Zimmer für den Zeitraum 16.-18. Juli 2024. Das neue Gesetz ist zu diesem Zeitpunkt schon verabschiedet. Wir lesen das neue Gesetz so, dass für diese Reservierung keine Übernachtungssteuer berechnet werden muss. Ist dies richtig?

Ihre Einschätzung ist richtig. Für Übernachtungen, die vor dem 1. April 2024 rechtsverbindlich vereinbart worden sind, gilt nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelung (§ 12 Abs. 2 ÜnStG n. F.) die bisherige Rechtslage. Sofern es sich dabei um beruflich veranlasste Übernachtungen handelt, sind diese von der Übernachtungsteuer ausgenommen, auch wenn sie erst nach dem 31. März 2024 erbracht werden.

2. Ein Hotel hat mit einer Firma einen festen Ratenvertrag (beispielsweise für das Jahr 2024). Die Firma kann zu einer festen Rate im Jahr 2024 Reservierungen durchführen, nach Verfügbarkeit. Wie sollen Verträge behandelt werden, in denen keine Öffnungsklausel für Steuererhöhungen und/oder zusätzlichen Aufwandssteuern vereinbart wurden.

Die o. g. Übergangsregelung findet auch bei Verträgen mit festen Raten Anwendung, wenn der Übernachtungspreis vor dem 1. April 2024 endgültig festgelegt wurde und nicht mehr geändert werden kann. Es gilt dann die bisherige Rechtslage, so dass bei beruflich veranlassten Übernachtungen keine Übernachtungsteuer anfällt. Sofern der Vertrag eine Öffnungsklausel für Steuererhöhungen und/oder zusätzliche Aufwandsteuern enthält, ist der Übernachtungspreis noch änderbar. Es gilt dann die neue Rechtslage, so dass Übernachtungsteuer anfällt.

3. Übernachtungen, die der Grundbefriedigung des Lebensbedarfes dienen, sollen auch zukünftig von der Übernachtungssteuer befreit sein. Gehören zu dieser Grundbefriedigung:

  • Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden und Umsetz-Mietern? – Ja.
  • Übernachtungen, die medizinisch begründet sind (auch die für Begleitpersonen)? –  Ja, bei Aufenthalten von Patienten in medizinisch begründeten Fällen. Für deren Begleitpersonen gilt: Der Übernachtungsaufwand unterliegt der Übernachtungsteuer nicht, wenn die Anwesenheit der begleitendenden Person ebenfalls der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs dient (z. B. bei notwendiger Betreuung).
  • Klassen- und Schulfahrten? – Ja.
  • Schullandreisen während der Ferien? – Nein.
  • Bildungsreisen von Universitätsbesuchenden? – Nein.
  • Unterbringung von Beschäftigten von Vereinen und Verbänden – Nein.
  • Unterbringung von Mitgliedern von Vereinen und Verbänden, wenn die Reisen von den Organisationen veranlasst worden? – Nein.

4. Bei jeder neuen Steuereinführung oder Steuererhöhung „wehrt“ sich regelmäßig das Bundespresseamt, diese Aufwendungen zu tragen. Auch bei der sogenannten „Bund-Rate“ kommt es sehr häufig zu Diskussionen. Hier brauchen wir dringend eine Aussage! Ist der Bund und das Bundespresseamt von der Übernachtungssteuer befreit?

Nein. Mit dem Wegfall der Privilegierung der beruflich veranlassten entgeltlichen Übernachtungen im Übernachtungssteuergesetz unterliegt auch dieser Aufwand der Übernachtungsteuer.

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