So wird für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat FAQs veröffentlicht, die einen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben sollen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.
Die FAQ (Stand: 2. Juni 2022) sind hier zu finden…