Zu beachten ist jedoch, dass die Regeln nach der Arbeitsschutzverordnung zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen bleiben. Diese schreiben im Wesentlichen vor, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat und ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen hat, welches allen Arbeitnehmern zugänglich sein soll. Darin muss er geeignete Maßnahmen festlegen, um möglichst vor Infektionen zu schützen. So bleibt es zum Beispiel bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn der Abstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann.
Das Bundesministerium für Arbeit hat alle wichtige Fragen und Antworten zur derzeit geltenden Arbeitsschutzverordnung unter nachfolgendem Link zusammengefasst:
Es gilt weiterhin, dass positiv getestete Personen, sich isolieren müssen.
Für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden und weder geimpft noch genesen sind, gelten die dieselben Absonderungsregeln wie für infizierte Personen.