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Wie seinerzeit berichtet, haben sich Vertreter der BDA für erneute Stundungsmöglichkeiten für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingesetzt. Dies wurde nun für die Monate Februar bis April 2022 erreicht, wie sich aus einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands ergibt. Betroffene Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können für die Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung im bereits im Jahr 2021 praktizierten vereinfachten Verfahren beantragen. Dies ist längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 möglich, ohne dass Stundungszinsen erhoben oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Wie bisher ist vorrangig (d.h. vor Stellung eines Stundungsantrags bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge), von den gewährten Wirtschaftshilfen und dem Kurzarbeitergeld Gebrauch zu machen. Neu ist aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen. Bitte verwenden Sie zur Antragsstellung das vom GKV-Spitzenverband überarbeitete Formular, welches Sie hier verlinkt finden.

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